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Unbewusste Irreführung: Wann ist eine Klagerücknahme unwirksam?

Manche Entscheidungen im Leben lassen sich nicht revidieren. Ist eine Tür erst einmal zugeschlagen, lässt sie sich später womöglich nie wieder öffnen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Kläger vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machen, der eine Klagerücknahme nachträglich bereut hatte.

Nach seiner Darstellung hatte der Sachbearbeiter im Finanzamt ihm während eines Klageverfahrens die Prüfung von nachgereichten Unterlagen zugesichert. Daraufhin habe er in gutem Glauben die Klage zurückgenommen, weil er den Zweck dieses Rechtsbehelfs durch die Zusicherung der Prüfung als erfüllt angesehen habe. Das Finanzamt änderte die streitgegenständlichen Bescheide später allerdings nicht.

Der Kläger bemühte sich daraufhin um Wiederaufnahme des Klageverfahrens, was das Finanzgericht Niedersachsen (FG) jedoch in erster Instanz ablehnte. Nach einer Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten, dessen früheren Mitarbeiters und des Sachbearbeiters des Finanzamts kamen die Finanzrichter zu dem Ergebnis, dass die Klagerücknahme wirksam war, so dass eine Wiederaufnahme des Klageverfahrens nicht in Betracht kam. Das FG konnte nicht erkennen, dass das Finanzamt die Änderung der Bescheide damals zugesichert hatte.

Der Kläger zog daraufhin vor den BFH, konnte dort jedoch keine Revisionszulassung erwirken. Die Bundesrichter wiesen zwar darauf hin, dass eine Klagerücknahme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann unwirksam sein kann, wenn ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger zu diesem Schritt in unzulässiger Weise veranlasst worden ist - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder unbewusste Irreführung. Das FG hatte im Rahmen seiner Würdigung aber festgestellt, dass sich das Finanzamt dieser Mechanismen nicht bedient hatte. An diese Einschätzung war der BFH gebunden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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