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Land- und Forstwirte: Unbare Altenteilsleistungen können mit Schätzwerten angesetzt werden

Sogenannte Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft können steuerlich mit ihrem tatsächlichen Wert abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass es jedoch nicht zu beanstanden ist, wenn der Wert von unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der jeweils aktuell geltenden Sachbezugswerte geschätzt wird. Für unbare Altenteilsleistungen können Steuerzahler in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen (VZ) demnach die folgenden Werte ansetzen (Nichtbeanstandungsgrenzen).

Für unbare Altenteilsleistungen an Einzelpersonen:

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten gesamt (in EUR)
2014 2.748 612 3.360
2015 2.748 612 3.360
2016 2.832 631 3.463
2017 2.892 645 3.537
2018 2.952 658 3.610
2019 3.012 672 3.684

Für unbare Altenteilsleistungen an Ehepaare:

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten gesamt (in EUR)
2014 5.496 1.224 6.720
2015 5.496 1.224 6.720
2016 5.664 1.262 6.926
2017 5.784 1.290 7.074
2018 5.904 1.316 7.220
2019 6.024 1.344 7.368
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zum Thema: Einkommensteuer

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