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Zollrechtliche Tarifierung: Maßgeblich ist der charakterbestimmende Stoff der Ware

So manche Fragen, über die Gerichte entscheiden müssen, muten absurd an. So auch der folgende Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob ein Katzenkratzbaum eine Ware aus Gewirk oder Gestrick oder eine Ware aus Garn ist. Die Unterscheidung hatte zollrechtliche Auswirkungen, denn bei "Gestrick" fällt ein Zollsatz von 12 % an, während bei Garnware der günstigere Zollsatz von 5,8 % anwendbar ist.

Die Klägerin im zugrundeliegenden Fall hatte den Zollsatz von 5,8 % für Garnware beansprucht und vertrat die Auffassung, dass die um die Pappsäulen der Kratzbäume gewickelten Sisalseile den wesentlichen Charakter der Kratzbäume ausmachten. Die Seile hätten zudem den höchsten Anteil am Gesamtwert der Ware.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah dies jedoch anders und wandte den 12%igen Zollsatz an, weil es auf die überwiegende Oberflächenbeschaffenheit abstellte. Da die mit Plüsch überzogenen (Sitz-)Plattformen der Kratzbäume größer waren als die mit Sisalseilen umwickelten Flächen, sah das FG die Kratzbäume als Ware aus Gewirk und Gestrick an.

Der BFH folgte letzterer Sichtweise nun und betonte, dass das entscheidende Merkmal für die zollrechtliche Tarifierung von Waren deren im Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und den Auslegungsvorschriften festgelegte objektive Merkmale und Eigenschaften seien. Nach letzteren Vorschriften müssen Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, zollrechtlich nach dem Stoff bzw. Bestandteil eingereiht werden, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.

Hinweis: Es war aus Sicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG bei dieser Prüfung die Flächenverhältnisse des Oberflächenmaterials herangezogen hatte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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