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Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge für eigenen Krankheitsfall treffen

Wenn Kläger gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich das eigene Anliegen noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgreich gestalten.

Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Ein aktueller Beschluss des BFH zeigt, dass eine unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in aller Regel nicht als Grund für eine Wiedereinsetzung ausreicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Prozessbevollmächtigter durch Attest nachgewiesen, dass er bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist akut erkrankt und arbeitsunfähig war. Der BFH gewährte jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärte, dass ein Prozessbevollmächtigter für unvorhergesehene Erkrankungen entsprechende Vorkehrungen in seiner Kanzlei treffen müsse, damit die Fristen in seinen Verfahren gewahrt werden könnten. Er muss also grundsätzlich sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch für Steuerberater und Rechtsanwälte, die als "Einzelkämpfer" tätig sind. Dieser Personenkreis muss für den eigenen Krankheitsfall beispielsweise dadurch vorsorgen, dass er sich mit anderen vertretungsbereiten Kollegen abspricht. Sind solche Vorkehrungen nicht vorab getroffen worden, muss regelmäßig ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten angenommen werden - selbst wenn er sich später bei eingetretener Erkrankung noch (vergeblich) um einen Vertreter bemüht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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