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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dienstwagen und Homeoffice: Arbeitnehmer können ihren 0,03-%-Nutzungsvorteil mindern

Können Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu.

Wer in Zeiten der Corona-Pandemie häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass in der Lohnabrechnung nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zum Betrieb angefallen sind. Hier gibt es jedoch eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen, dass er weniger Fahrten durchgeführt hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis von 50.000 EUR) an 64 Tagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Entfernung: 48 Kilometer). Es ergibt sich folgender Nutzungsvorteil:

Nach der 0,03-%-Methode: 0,03 % x 50.000 EUR x 48 km x 12 Monate 8.640,00 EUR
Nach der 0,002-%-Methode: 0,002 % x 50.000 EUR x 48 km x 64 Fahrten 3.072,00 EUR
Minderung des Vorteils 5.568,00 EUR

Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich somit eine Steuerminderung von 1.670,40 EUR.

Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Kalendern oder Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (z.B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers).

Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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