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Nachlassregelungskosten: Kosten für Steuerberater und Wohnungsräumung sind absetzbar

Wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, kann im Regelfall nur nach einer detaillierten Berechnung geklärt werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz muss zunächst der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der - gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten - die Bereicherung des Erwerbers ergibt.

Nach Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird. Als Nachlassverbindlichkeiten können die Erben bei dieser Berechnung folgende Positionen abziehen:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
  • Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Für diese Kosten kann ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Steuerberatungskosten zur Nacherklärung von bislang verschwiegenen Kapitalerträgen des Erblassers als Kosten der Regelung des Nachlasses angesetzt werden können. Gleiches gilt nach dem Urteil für Kosten, die bei der Auflösung der Erblasserwohnung entstehen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erblasser zu Lebzeiten "schwarze" Kapitalerträge in der Schweiz erzielt, so dass die Erbin später einen Steuerberater mit der Nacherklärung der Erträge für die letzten zehn Jahre beauftragte und hierfür ein Beratungshonorar von 9.900 EUR zahlte. Für die Räumung der Erblasserwohnung und die Haushaltsauflösung entstanden ihr zudem Kosten in Höhe von 2.700 EUR. Beide Kostenpositionen ließ das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer außen vor.

Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Abzug als Kosten der Regelung des Nachlasses und verwies darauf, dass die Steuerberatungskosten dazu gedient hätten, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (also der Steuerschulden) zu klären. Insofern widersprach er der geltenden Weisungslage der Finanzämter, die eine Einordnung als Nachlassregelungskosten ablehnt. Für ihn war es unerheblich, dass die Kosten erst durch den Entschluss der Erbin zur Einschaltung eines Steuerberaters entstanden waren.

Die Kosten für die Wohnungsräumung waren ebenfalls als Nachlassregelungskosten abziehbar, weil die Haushaltsauflösung nach Auffassung des BFH (auch) darauf gerichtet war, zweckentsprechend mit der persönlichen Habe des Erblassers umzugehen. Es war bei der Räumung nicht nur um die bloße Verwertung der Wohnung als Nachlassgegenstand gegangen (was zu nichtabziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung geführt hätte), sondern um die Verteilung der persönlichen Gegenstände, mithin um die "Regelung des Nachlasses".

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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