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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerjahr 2020: Wie das Homeoffice abgesetzt werden kann

Für viele Arbeitnehmer war das Arbeiten in den eigenen vier Wänden im Pandemiejahr 2020 an der Tagesordnung. Steuerlich schließt sich da die Frage an, wie der Fiskus an den erhöhten Wohnungskosten beteiligt werden kann.

Hierbei gilt Folgendes: Hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Raum als Arbeitszimmer genutzt und entsprechend eingerichtet, gilt der "Arbeitszimmer-Paragraph" des Einkommensteuergesetzes. Danach dürfen die Kosten des Zimmers unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war. Das trifft zu, wenn komplett oder überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und nur gelegentlich die Firma aufgesucht wurde. Zur Nachweisführung sollte sich der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die geleisteten Homeoffice-Tage ausstellen lassen.

Lag der Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin in der Firma, stand dort für die Arbeit aber vorübergehend kein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers immerhin beschränkt mit maximal 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abrechnen. Gute Chancen auf diesen beschränkten Raumkostenabzug haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sie angewiesen hat, während des Corona-Lockdowns von zu Hause aus zu arbeiten.

Hinweis: Hat sich der Tätigkeitsmittelpunkt erst während des Jahres in das häusliche Arbeitszimmer verlagert (z.B. bei einem Lehrer durch Wechsel von Präsenz- auf Distanzunterricht), kann der Arbeitnehmer unterjährig vom beschränkten zum unbeschränkten Raumkostenabzug wechseln.

Stand einem Arbeitnehmer zu Hause kein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern wurde die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet, kann immerhin die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr geltend gemacht werden (je 5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzfristig - aufgesucht wurde, darf keine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann jedoch die Pendlerpauschale abgerechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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