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Rechtzeitiger Einspruch: Eidesstattliche Versicherung reicht für Nachweis nicht aus

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - auch bei der Einlegung eines Einspruchs gilt diese Volksweisheit. Denn versäumt der Steuerbürger oder sein Berater die einmonatige Einspruchsfrist, so hat das Einspruchsbegehren regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg mehr, da das Finanzamt den Einspruch dann als unzulässig verwirft. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Steuerbürger bzw. sein Berater ohne Verschulden daran gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. In diesem Fall gewährt das Finanzamt auf Antrag eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das heißt: Das Amt dreht die Uhr zurück und erkennt den Einspruch trotz der Verspätung an.

Hinweis: Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Antragsteller darlegen, warum ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie hoch die Hürden für eine Wiedereinsetzung sind. Vorliegend wollte die Klägerseite per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen, dass der Bevollmächtigte ein Einspruchsschreiben rechtzeitig selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen hatte. In erster Instanz hatte das Sächsische Finanzgericht den rechtzeitigen Einwurf als nicht glaubhaft gemacht beurteilt und eine Wiedereinsetzung abgelehnt. Der BFH wies die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nun als unbegründet zurück und erklärte, dass allein eine eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügt, um glaubhaft zu machen, dass ein fristwahrendes Schriftstück eingeworfen wurde. Gleiches gilt für eine anwaltliche Versicherung, eine Sendung selbst eingeworfen zu haben.

Hinweis: Es stellt sich die Frage, wie in gleichgelagerten Fällen ein rechtzeitiger Posteinwurf glaubhaft gemacht werden kann. Zweckdienlich kann es in diesem Zusammenhang sein, zusätzlich zur eidesstattlichen Versicherung ein Postausgangsbuch und ein Fristenkontrollbuch der Kanzlei vorzulegen, in denen der Umgang mit dem streitgegenständlichen Schriftstück dokumentiert ist.

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