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Kinderbetreuungskosten: Auch Fahrdienste von Angehörigen lassen sich absetzen

Das sollten alle Familien wissen: Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten. Entgelte für Verpflegung, Sportaktivitäten und die Unterrichtung des Kindes müssen herausgerechnet werden.

Hinweis: Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abgezogen werden.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahren ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben und
  • eine Zahlungsverpflichtung besteht (Betreuungsvertrag).

An Fahrtkosten können bei der Kinderbetreuung 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer abgezogen werden. Sorgen Angehörige wie beispielsweise die Großeltern dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich auch für diese Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erwirken, sofern für den Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag wie zwischen Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar an die Großeltern geleistet werden (z.B. per Überweisung)

Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht als Einnahmen versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, in der die durchgeführten Fahrten aufgelistet sind. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen.

Hinweis: In gleicher Weise lassen sich auch Fahrdienste von anderen Angehörigen oder Nachbarn steuerlich geltend machen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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