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Influencer: Marketing-Aktivitäten führen häufig in die Steuerpflicht

Wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen heutzutage erfolgreich im Internet bewerben wollen, kommen sie an Influencern häufig nicht vorbei. Diese neue Berufsgruppe verfügt über eine starke Präsenz im Netz und kann ihr Ansehen in den sozialen Netzwerken nutzen, um "Freunde" und "Follower" zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Wenngleich Influencer ihre Marketingaktivitäten häufig in einen privaten Kontext einbetten, betreiben sie nicht selten ein professionelles Marketing-Business, das auch steuerlich relevant ist.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun in einem Steuerguide dargestellt, wann Influencer einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen und entsprechende (Erklärungs-)Pflichten gegenüber dem Fiskus haben:

  • Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft. Er muss sich daher beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, seine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und über ELSTER einen Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit abgeben.
  • Übersteigt der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit pro Jahr den jährlichen Grundfreibetrag von 10.347 EUR (2021: 9.744 EUR), so fällt Einkommensteuer an. Dann ist der Influencer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zu beachten ist, dass der steuerfreie Grundfreibetrag für alle Einkünfte einer Person gilt. Wer also neben seiner Influencer-Tätigkeit noch als Arbeitnehmer tätig ist, muss auch seinen Arbeitslohn einrechnen, so dass die Betragsgrenze schneller überschritten ist.
  • Als Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit ist der Gewinn (d.h. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) anzusetzen. Der Gewinn muss in der Regel mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.
  • Gewerbesteuer fällt für Influencer an, wenn der aus dem Gewinn abgeleitete Gewerbeertrag höher als 24.500 EUR pro Jahr ist.
  • Waren die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 EUR und sind sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR, können Influencer als Kleinunternehmer behandelt werden, so dass keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erhoben wird. In diesem Fall dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen abziehen. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie wegen hoher Umsätze nicht in Anspruch nehmen darf, muss seine Leistungen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen. Fast immer gilt dann der Regelsteuersatz von 19 %.
  • Wer als Influencer Gratisprodukte erhält, kostenlos in Hotels übernachtet oder zu Veranstaltungen eingeladen wird, muss diese Sachzuwendungen mit dem Marktwert versteuern.
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zum Thema: Einkommensteuer

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