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Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Fristablauf eigenverantwortlich prüfen

Wenn Sie gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen Sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt im Fall einer stattgegebenen Nichtzulassungsbeschwerde erneut einen Monat, diesmal ab Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, können Sie Ihrem Anliegen aber noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Dieser verfahrensrechtliche Kniff kommt in Betracht, wenn Sie bzw. Ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass Ihr eigentliches Anliegen in der Sache geprüft wird.

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden darf, wenn die Revisionsbegründungsfrist von einer Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet worden ist und der Anwalt selbst keine Fristenprüfung vorgenommen hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte der BFH den Revisionszulassungsbeschluss am Freitag, den 18.06.2021, per Zustellungsurkunde an die Kanzlei zugestellt. Das Büro war an diesem Tag jedoch nicht besetzt gewesen, so dass die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte den Posteingang erst am Montag, den 21.06.2021, bearbeitete. Als Fristbeginn notierte sie zwar den 18.06.2021, als Fristende jedoch irrtümlich den 21.07.2021 (statt korrekterweise den 19.07.2021), da sie das Ende der Monatsfrist offenbar nicht vom Tag der Zustellung, sondern vom Bearbeitungstag ableitete. Erst am 21.07.2021 beantragte der Anwalt bei Gericht eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, was jedoch verfristet war.

Der BFH lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer schuldhaften Fristversäumnis ab und verwies darauf, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der Überwachung seines Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei. Er selbst habe den Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall waren ihm die Akten rechtzeitig übergeben worden, hierbei hatte er es aber versäumt, die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist noch einmal selbst zu überprüfen, was nach Gerichtsmeinung die gebotene Sorgfalt vermissen ließ.

Hinweis: Der BFH-Beschluss zeigt, wie schwer es mitunter ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Jedes Verschulden einschließlich einer einfachen Fahrlässigkeit schließt sie aus.

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