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Alleinerziehende: Entlastungsbetrag auch bei Aufnahme von Flüchtlingen

Der Fiskus gewährt Alleinerziehenden einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Dieser Entlastungsbetrag setzt sich aus einem jährlichen Grundbetrag von 4.008 EUR und Zusatzbeträgen von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind zusammen.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder). In Zeiten, in denen vermehrt Flüchtlinge aus der Ukraine in Privathaushalte aufgenommen werden, kann die Frage in den Fokus rücken, ob die Aufnahme von volljährigen Flüchtlingen zum Entfall des Entlastungsbetrags führt.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat hierzu jedoch Entwarnung gegeben und in einer aktuellen Kurzinfo erklärt, dass Bund und Länder sich darauf geeinigt haben, dass der Entlastungsbetrag aus Billigkeitsgründen auch bei einer Aufnahme von volljährigen Ukraine-Flüchtlingen weiter in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung gilt zunächst für das Jahr 2022. Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einen Haushalt in Deutschland aufgenommen werden, können den Entlastungsbetrag aber wiederum selbst nicht in Anspruch nehmen, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II aus. Um die Zusatzbeträge ab dem zweiten Kind zu erhalten, muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage "Kind") beim Finanzamt einreichen. Mit diesem Antrag kann er auch den Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.

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zum Thema: Einkommensteuer

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