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Auslandsaufenthalte von Kindern: Kindergeldanspruch in Deutschland kann verlorengehen

Sofern sich ein Kind länger im (außereuropäischen) Ausland aufhält, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten den Kindergeldanspruch aberkennen. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Kinder regelmäßig nur so lange einen Kindergeldanspruch begründen, wie sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für den Kindergeldanspruch bei länger andauernden Auslandsaufenthalten eines Kindes von besonderer Bedeutung ist, ob für das Kind in Deutschland noch Räumlichkeiten zum Wohnen vorgehalten werden. Die Bundesrichter entschieden, dass ein Kind bei einem mehr als ein Jahr andauernden Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, wenn ihm in dieser Wohnung auch noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und es diese auch objektiv jederzeit nutzen kann. Im Urteilsfall hatte ein Vater während des Auslandsaufenthalts seiner Frau und seiner Kinder die große Familienwohnung aufgegeben und war in eine wesentlich kleinere Wohnung umgezogen.

Darüber hinaus setzte der BFH für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bei längeren Auslandsaufenthalten eines Kindes noch gewisse Verbindungen ins Inland aufrechterhalten werden müssen, um den Kindergeldanspruch in Deutschland zu bewahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Inlandsaufenthalte zu protokollieren (z.B. über Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets).

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zum Thema: Einkommensteuer

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