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Selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb: Wie ist die Aufbewahrung von Eizellen einzuordnen?

Bei der Versteuerung von Einkünften lässt sich nicht alles über einen Kamm scheren. So unterliegen gewerbliche Einkünfte auch der Gewerbesteuer, während diese bei einer bloßen selbständigen Tätigkeit nicht anfällt. Manchmal ist es gar nicht so einfach festzustellen, wozu eine bestimmte Tätigkeit gehört. Unter Umständen muss das zuständige Gericht entscheiden, ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. So wie das Finanzgericht Münster (FG) im Fall der Aufbewahrung von kryokonservierten Eizellen in Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung.

Die Gesellschafter der Klägerin sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In den Streitjahren 2010 bis 2013 betrieben sie unter anderem ein Kinderwunschzentrum. Der Zweck der klagenden Gesellschaft bestand in der fachgerechten tiefgekühlten Lagerung von Samen und Eizellen. Die mit dieser sogenannten Kryokonservierung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen waren hingegen kein Zweck der Gesellschaft. Wenn eine Patientin bzw. ein Paar sich im Rahmen der Kinderwunschbehandlung für eine Konservierung entschied, wurde im Anschluss ein diesbezüglicher Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.

Für die Jahre 2010 bis 2012 reichte die Klägerin Gewerbesteuererklärungen ein und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Einordnung der Einkünfte und erließ die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (die Bescheide konnten also noch geändert werden). Als der Vorbehalt aufgehoben wurde, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begehrte nunmehr eine Qualifikation ihrer Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Lagerung der kryokonservierten Eizellen bzw. Embryonen führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Zwar sind die Gesellschafter der Klägerin Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Die Lagerung gehört nach Ansicht des Gerichts aber nicht zur ärztlichen Tätigkeit und ist - selbst bei einer weiten Auslegung des Arztbegriffs - von diesem nicht umfasst. Zwar ist die Konservierung nach dem Gesetz nur einem Arzt vorbehalten, jedoch ist nicht vorgeschrieben, dass auch die Lagerung nur von einem Arzt vorgenommen werden darf (also kein sogenannter Arztvorbehalt). Im vorliegenden Fall übernahm das Kinderwunschzen­trum die Konservierung, Vorbereitung und den Einfriervorgang. Nur die Lagerung, die einen rein technischen Vorgang darstellt, erfolgte durch die Klägerin. Auch zeigen die gesonderten Verträge zwischen den Patienten und der Klägerin über die Lagerung, dass es sich nicht um Binnenumsätze zwischen der Klägerin und dem Kinderwunschzentrum handelt.

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zum Thema: Gewerbesteuer

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