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Gewerbesteuer: Neue Verwaltungsgrundsätze zur Gewerbesteueranrechnung

Um die Gewerbesteuerzahllast eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Freiberufler im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu kompensieren, wird dadurch eine Steuerermäßigung gewährt, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer direkt angerechnet wird. Dies geschieht in einem pauschalierenden Verfahren. Ab 2008 erfolgt die Anrechnung in Höhe des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags.

Mit der Anhebung des Anrechnungsfaktors auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags wurde gleichzeitig die Anrechnung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Höchstbetrag für die Anrechnung bildet die "tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer" des Unternehmens für das betreffende Jahr. Hierdurch wird verhindert, dass bei einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz der Unternehmer durch die Anrechnung mehr erhält, als er tatsächlich durch die Gewerbesteuer belastet wird.

Beispiel: Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens beträgt 50.000 EUR. Daraus ergibt sich ein Gewerbesteuer-Messbetrag von (Messzahl 3,5 %) 1.750 EUR. Bei einem Hebesatz der Kommune von 370 % muss der Unternehmer 6.475 EUR Gewerbesteuer zahlen. Eine unbegrenzte Anrechnung mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags (6.650 EUR) könnte dazu führen, dass der Unternehmer mehr entlastet wird, als er tatsächlich gezahlt hat. Anrechenbar sind daher nur 6.475 EUR.

Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr zu der Frage geäußert, wie bei der Einkommensteuerfestsetzung die zu zahlende Gewerbesteuer zu ermitteln ist.

Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer entspricht grundsätzlich der im Gewerbesteuerbe­scheid festgesetzten Gewerbesteuer für den jeweiligen Betrieb. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer - wie im Regelfall - vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids durch die Gemeinde, kann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf der Grundlage des festgestellten Gewerbesteuer-Messbetrags und des jeweiligen Hebesatzes der Kommune angesetzt werden. Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten "tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer" und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer kann der Einkommensteuerbescheid nachträglich geändert werden. Dies gilt auch, wenn die Kommune nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme mindert.

Hinweis: Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, dem Finanzamt die Minderung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer unverzüglich mitzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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