Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"? Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

  • Ermäßigter Steuersatz auf Speisen: Ab dem 01.01.2026 unterliegen Speisen in gastronomischen Betrieben dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für die Mitnahme.
  • Abgrenzung Speisen vs. Getränke: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine wichtige Ausnahme bilden hier weiterhin Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die wie auch schon bisher mit 7 % besteuert werden.
  • Technische Umsetzungspflichten: Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
  • Anzahlungen und Leistungszeitpunkt: Gerade für Caterer ist relevant, dass bei Anzahlungen die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz entsteht. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist dieser zu korrigieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird hierzu voraussichtlich noch Vereinfachungsregelungen erlassen.
  • Sonderfall Silvesternacht: Umsätze unmittelbar zum Jahreswechsel 2025/2026 können hinsichtlich des genauen Leistungszeitpunkts schwierig einzuordnen sein. Auch hier wird eine Klarstellung durch das BMF erwartet.
  • Gutscheine und Umsatzsteuer: Bei vor dem 01.01.2026 verkauften Restaurantgutscheinen, die erst danach eingelöst werden, ist zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Einzweckgutscheine werden bereits zum Verkaufszeitpunkt versteuert, somit also noch mit dem bis Ende 2025 gültigen Steuersatz. Mehrzweckgutscheine werden erst bei Einlösung versteuert. Erfolgt diese erst im neuen Jahr, dann greift bereits der ermäßigte Satz von 7 %.

Hinweis: Die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen ab 2026 stellt eine klare Entlastung für gastronomische Betriebe dar. Die Umsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung in der Kassenführung, Vertragsgestaltung und steuerlichen Abwicklung. Weitere Verwaltungshinweise durch das BMF werden erwartet und sind für eine rechtssichere Umsetzung essentiell.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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