Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"? Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Der Gewinn hieraus wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es wurde eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz enthielt Forderungen gegenüber der Firma E aus Beratungsleistungen. Diese wurden in voller Höhe wertberichtigt. Das Finanzamt erkannte dies allerdings nicht an, weil weder ein Mahnverfahren noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Wertberichtigung war zulässig. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der E wurden die Beratungsleistungen insgesamt bestritten, was im vorliegenden Fall entscheidend war. Grundsätzlich sind Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf Rechnungsstellung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Die Klägerin durfte aufgrund des vollständigen Bestreitens durch die E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren.

Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurden die einzelnen Forderungen durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Auch etwaige Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind nicht von Bedeutung. Die Forderung kann nicht - auch nicht teilweise - aktiviert werden, weil durch das Schreiben des Anwalts der E die Ansprüche ernsthaft bestritten wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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