Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"? Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war Erbe eines Einzelunternehmens. Innerhalb eines Jahres übertrug er dieses im Wege einer Ausgliederung auf die neugegründete O-GmbH. Als Gegenleistung erhielt er alle Geschäftsanteile und eine Darlehensforderung gegen die O-GmbH. Ein Teil der Forderung wurde zum Jahresende in eine Kapitalrücklage der O-GmbH umgewandelt. Nach Ansicht des Finanzamts war die Ausgliederung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist, da neben den Geschäftsanteilen zusätzlich eine Darlehensforderung als Gegenleistung gewährt wurde.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist einen Gewerbebetrieb veräußert. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die O-GmbH war unschädlich, soweit der Kläger als Gegenleistung Anteile an der O-GmbH erhalten hat. Der Sinn der Steuervergünstigungen ist, dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise in die private Sphäre übertragen wird.

Allerdings ist dies nicht mehr gegeben, wenn neben den Anteilen noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, weil dadurch das Betriebsvermögen quasi entnommen und wieder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Es ist für die Beurteilung nicht relevant, dass weiterhin die Buchwerte fortgeführt werden. Entscheidend ist die Darlehensgewährung und die damit einhergehende Verlagerung, die wie ein schädlicher Veräußerungsvorgang gewertet wird.

Hinweis: Die Revision wurde eingelegt. Es zeigt sich, dass bei solchen Unternehmensumstrukturierungen die steuerlichen Folgen immer im Auge behalten werden sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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