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Sichergestellte Festplatte: Finanzamt darf ungefilterte Daten der Staatsanwaltschaft nicht verwerten
In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmenskomplex, in den eine Kapitalgesellschaft nach zypriotischem Recht eingebunden war. Das Finanzamt (FA) beschäftigte sich im Rahmen einer bei der deutschen Anteilseigner-Gesellschaft stattfindenden Außenprüfung mit der Frage, ob die geschäftliche Leitung der zypriotischen Gesellschaft faktisch von Deutschland aus erfolgt war, so dass hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Der Prüfer richtete ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft, die gegen die Akteure bereits Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel führte.
Die Staatsanwaltschaft übersandte dem Prüfer eine im Ermittlungsverfahren sichergestellte Festplatte mit dem gespeicherten E-Mail-Verkehr der beteiligten Akteure; sie hatte die Daten vorher jedoch nicht nach relevanten Informationen gefiltert. Das FA leitete aus den Daten schließlich her, dass der zypriotische Geschäftsführer im Tagesgeschäft keine maßgebliche Rolle gespielt hatte und die Geschäfte faktisch von Deutschland aus geleitet worden waren.
Der BFH entschied nun, dass die Daten der sichergestellten Festplatte im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterlagen. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Festplatte auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtmäßig in Besitz genommen, einer Auswertung durch das FA stand jedoch entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten vor der Übersendung nicht durchgesehen hatte und somit nicht die für die strafrechtliche Ermittlung irrelevanten Daten herausgefiltert hatte. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien obliegt nach der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft und bezweckt, dass nur verfahrensrelevante Informationen für eine vertiefte Analyse greifbar bleiben.
Eine übermäßige Datenerhebung soll vermieden werden. Die Übersendung der Festplatte ohne vorherige Filterung durch die Staatsanwaltschaft stellte nach Auffassung des BFH einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und führte zu einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot.
Hinweis: Der Grundrechtsschutz hinderte das FA somit daran, die Daten der Festplatte im Besteuerungsverfahren zugrunde zu legen. Ob auch ohne die Daten von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgegangen werden kann, muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun in einem zweiten Rechtsgang klären.
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