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Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen
Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.
Die Klägerin betrieb einen ambulanten Krankenpflegedienst, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte. Daneben war sie zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die Einrichtungen zur ambulanten Palliativversorgung betrieb und ebenfalls gewerbesteuerbefreit war. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin eine Dividende. Das Finanzamt setzte gemäß der gesetzlichen Regelung 5 % der Dividende als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, die Dividende sei komplett von der Gewerbesteuer zu befreien.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Finanzamt rechtsfehlerhaft nur 5 % berücksichtigt hatte. Tatsächlich sei aber der volle Ausschüttungsbetrag zu berücksichtigen, da es sich bei der B-GmbH nicht um eine nichtsteuerbefreite Kapitalgesellschaft handle. Zwar seien deren eigene Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit, was dazu führe, dass sie als steuerbefreite Kapitalgesellschaft gelte. Diese Befreiung erstrecke sich aber nicht auf den Ausschüttungsertrag bei der Anteilseignerin. Die Ausschüttung könne vom begünstigten Betrieb der Klägerin abgegrenzt werden.
Die Tatsache, dass die Erträge der ausschüttenden Gesellschaft von der Gewerbesteuer befreit seien, führe nicht dazu, dass die Ausschüttung bei der Klägerin ebenfalls befreit sei. Da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung - also eine Schlechterstellung der Klägerin - jedoch unzulässig ist, blieb es trotz der fehlerhaften Erfassung bei der bisherigen Festsetzung, ohne Änderung zu ihrem Nachteil.
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