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Zweck verfehlt: Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von Schenkungsteuer befreit
Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.
Geklagt hatte eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest.
Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten.
Auch eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt solche steuerbegünstigten Zwecke waren.
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| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |