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Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung
Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.
Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.
Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.
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| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |