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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung: Gehören Anteile zum Betriebs- oder zum Privatvermögen?

Sind Sie an einer GmbH beteiligt und veräußern Ihre Beteiligung mit Verlust, sind verschiedene Faktoren maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob Sie den Veräußerungsverlust im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen Einkünften verrechnen können. Zunächst ist laut Finanzgericht Nürnberg zu entscheiden, ob die Anteile zum Betriebsvermögen gehören. Ist dies der Fall, gehört auch der Veräußerungsverlust zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit und kann entsprechend mit allen anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Gehört die Beteiligung zum Privatvermögen, ist zu klären, ob die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgt ist. Ist dies der Fall, kann der Veräußerungsverlust nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Erfolgte die Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, ist weiter zu prüfen, ob es sich um eine zumindest 1%ige Beteiligung an der Gesellschaft handelt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich der Verlust einkommensteuerlich nicht aus. Ist die Beteiligung an der GmbH größer als 1 %, kann der Veräußerungsverlust - wie bei gewerblichen Beteiligungen - mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Hinweis: Da die Zuordnung recht kompliziert ist, sollten Sie in Zweifelsfällen - am besten vor der Veräußerung - in Kontakt mit uns treten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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