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Schwestergesellschaften: Wann werden Leistungen als Sondervergütungen erfasst?

Sind an zwei Personengesellschaften die gleichen Mitunternehmer beteiligt, spricht man steuerrechtlich von sogenannten Schwestergesellschaften. Ist eine der Personengesellschaften gewerblich tätig, die andere freiberuflich und erbringt die freiberuflich tätige Gesellschaft Leistungen an die gewerblich tätige Gesellschaft, muss Letztere die Vergütungen als Sondervergütungen erfassen.

Dies führt dazu, dass die eigentlich freiberuflichen Einkünfte der nichtgewerblich tätigen Personengesellschaft insoweit als gewerblich umqualifiziert werden. Die umqualifizierten Leistungen unterliegen der Gewerbesteuer. Gäbe es die Sonderregelung nicht, könnten die Mitunternehmer möglicherweise durch geschickte Aufteilung von Leistungen auf zwei Personengesellschaften einen Teil des Gewinns der Gewerbesteuerbelastung entziehen. Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass die Sonderregelung nicht auf Freiberufler-Personengesellschaften in der Rechtsform der GbR beschränkt ist, sondern für jede Art von Personengesellschaft gilt - also beispielsweise auch, wenn Sie sich in einer Partnergesellschaft mit anderen Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Ausübung Ihrer Berufe zusammengeschlossen haben.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

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