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Kindergeld für ein im Ausland geborenes Kind: Kinder müssen tatsächlich im Inland leben

Kindergeld für Ihr Kind erhalten Sie nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU hat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat entschieden, dass ein Wohnsitz Ihres im Ausland geborenen Kindes nicht allein durch Ihre Absicht begründet werden kann, dass das Kind ab seiner Geburt in der gemeinsamen Wohnung der Eltern im Inland leben soll. Vielmehr müsse dies auch tatsächlich der Fall sein.

Im Streitfall war die Mutter, eine ukrainische Staatsangehörige, seit Mai 2004 in Deutschland gemeldet und unterhielt dort eine Wohnung. Anfang August 2004 war sie in die Ukraine gereist, hatte dort im Dezember 2004 den in Deutschland lebenden Vater geheiratet und im Januar 2005 das gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Der Vater war bereits im Januar 2005 wieder nach Deutschland zurückgekehrt, die Mutter mit dem Kind jedoch erst im Januar 2006. Erst ab diesem Zeitpunkt gewährte die Kindergeldkasse Kindergeld. Dass die Eheschließung und die Geburt in der Ukraine möglicherweise nicht beabsichtigt waren und die Rückkehr nach Deutschland erst im Januar 2006 auf Schwierigkeiten mit den Behörden in der Ukraine wegen der notwendigen Reisedokumente zurückzuführen war, sah das FG als unerheblich an. Zwar habe der Wohnsitz der Mutter im Inland weiterbestanden, jedoch hätten weder sie noch der Vater dem Kind dadurch einen inländischen Wohnsitz vermitteln können. Der Wohnsitzbegriff enthalte nicht nur ein Willenselement, sondern auch ein tatsächliches Element, nämlich das Innehaben einer Wohnung.

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zum Thema: Einkommensteuer

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