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Wiedereinsetzung bei vordatierten Steuerbescheiden: Einspruchsfrist beginnt mit wirksamer Bekanntgabe

Gegen einen von der Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheid können Sie als betroffener Steuerpflichtiger Einspruch einlegen, falls Sie feststellen, dass der Inhalt des Steuerbescheids nicht zutreffend ist. Sie müssen den Einspruch schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der zuständigen Finanzbehörde einlegen. Versäumen Sie die Einspruchsfrist, müssen Sie grundsätzlich den Inhalt des bekanntgegebenen Steuerbescheids gegen sich gelten lassen.

Auf Antrag besteht allerdings die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls Sie ohne Verschulden die gesetzliche Einspruchsfrist versäumt haben. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist mit Begründung bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen.

In der Verwaltungspraxis werden Steuerbescheide grundsätzlich nicht vor dem auf dem Bescheid angegebenen Datum zur Post gegeben. Das gilt auch dann, wenn das Rechenzentrum der Finanzverwaltung die Bescheide nicht unmittelbar an die Steuerpflichtigen versendet, sondern sie den Finanzämtern vordatiert zur Prüfung und anschließenden Bekanntgabe zuleitet. Wird Ihnen ein Steuerbescheid vor dem Datum des Bescheids zugestellt und wirksam bekanntgegeben, so beginnt die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids. In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass Steuerpflichtigen, die darauf vertraut haben, dass die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids endet, regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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