Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fünftelregelung: Entschädigung für verminderte Arbeitszeit nicht begünstigt

Kommt es zur Kündigung von Mitarbeitern, erhalten diese oft eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Auf diese Zahlung fallen Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an. Die frühere Steuerfreistellung von bis zu 11.000 EUR wurde bereits 2006 gestrichen. Aber auch bei aktuellen Kündigungen kann die Abgabenlast durch eine gesetzliche Tarifermäßigung geringer als bei der normalen Gehaltszahlung ausfallen. Kommt es durch die Abfindung zu einem geballten Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen in einem Jahr, soll eine Sonderrechnung eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung verhindern. Bei der sogenannten Fünftelregelung wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Im zweiten Schritt kommt dann die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird anschließend mit fünf multipliziert. Damit das Finanzamt die steuersparende Fünftelregelung überhaupt akzeptiert, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen.

  1. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres fließen.
  2. Die Regelung kommt nur dann zum Ansatz, wenn das Jahreseinkommen inklusive der Abfindung höher ist als das Vorjahreseinkommen.

Wird eine Teilabfindung als Ersatz dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduziert und ihm daher Einnahmen entgehen, wird lediglich ein Anspruch unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber abgegolten. Da das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, besteht hier kein Anspruch auf eine begünstigte Versteuerung. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer Änderungskündigung zu nicht wesentlich geänderten Konditionen fortgeführt wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.