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Vorsteuerabzug: Wann ist eine Vermietung umsatzsteuerpflichtig?

Vermieten Sie Wohnraum, kommt es für die Frage, ob die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist, darauf an, ob es sich um eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen handelt oder um ein Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung. Nur die auf Dauer angelegte Vermietung ist umsatzsteuerfrei - das Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung dagegen umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Unternehmerin, die Mietwohnungen an Senioren vermietet, die dort ihren Lebensabend verbringen und von der ambulanten Krankenpflege des Ehemanns der Unternehmerin betreut werden, die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet. Eine solche Vermietung berechtigt also nicht zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes.

Für die Frage wiederum, ob eine kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnraum vorliegt, ist die Absicht des Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags maßgebend. Eine kurzfristige Vermietung darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Für die Absicht des Vermieters können unter anderem folgende Anhaltspunkte herangezogen werden:

  • die vereinbarte Vertragsdauer,
  • die kurzfristige Kündbarkeit des Mietvertrags,
  • der konkrete Abrechnungsmodus und
  • die tatsächliche Verweildauer des Nutzers. 

Im Streitfall lag eine auf Dauer angelegte Wohnraumvermietung vor, weil vertraglich eine monatliche Zahlweise mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart war. Dienstvertragliche Zusatzleistungen mit der Krankenpflege des Ehemanns waren ebenfalls nicht vereinbart.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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