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Entfernungspauschale: Maßgebliche Strecke bei S-Bahn- und Zugnutzung

Arbeitnehmer und Selbständige können in ihrer Steuererklärung für die Wege von der Wohnung zur Arbeit eine Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei angefangene Kilometer zugunsten des Fiskus abzurunden sind. Allerdings darf auch eine längere Strecke geltend gemacht werden, wenn

  • sie verkehrsgünstiger ist,
  • der Weg regelmäßig genutzt und
  • der Betrieb trotz des Umwegs in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.

Bei der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel (S-Bahn und Zug) hingegen kann als Wegstrecke nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg werden die Umwege auf der Schiene nicht berücksichtigt.

Hintergrund für diese negative Sichtweise ist, dass die gesetzliche Ausnahme der längeren Strecke nur bei der Nutzung einer Straßenverbindung zur Anwendung kommt, bei einer Schienenverbindung aber nicht. Dafür darf im Gegenzug eine gegebenenfalls längere Straßenstrecke abgesetzt werden, auch wenn der Weg mit der Bahn deutlich kürzer ist. Es ist nämlich unerheblich, welche Strecke Berufspendler mit Zug oder S-Bahn nehmen. Sie müssen immer die kürzeste Straßenverbindung ansetzen, die sie mit einem Pkw fahren würden.

Tipp: Eine Ausnahme gibt es allerdings auch für die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel: Fährt ein Bus eine längere Straßenverbindung und ist diese Linienführung die verkehrsgünstigere Strecke, können Pendler die Mehr-Kilometer absetzen. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung können sie anstelle der 30 Cent pro Kilometer auch die Fahrkartenpreise ansetzen. Dies kommt insbesondere im Kurzstreckenbereich oder bei nur gelegentlichen Busfahrten in Betracht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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