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Vorsteuerabzug: Aufteilung beim gemeinnützigen Verein

Finanziert sich ein gemeinnütziger Verein weitgehend durch steuerfreie Zuschüsse, kann er die Vorsteuern aus seinen Eingangsleistungen nur abziehen, soweit diese im direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen. Daher muss er die Vorsteuer entsprechend aufteilen. Hintergrund dieser Regelung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der grundsätzlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen muss. Erst diese Verbindung eröffnet überhaupt das Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen zwar fehlt, es sich aber um allgemeine Aufwendungen wie beispielsweise Raum- oder Fahrzeugkosten handelt.

Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht automatisch, dass Eingangsumsätze nur deshalb ausschließlich für besteuerte Ausgangsumsätze aufgewandt werden, weil die Aufwendungen keinen bestimmten Ausgangstätigkeiten zugeordnet werden können. Geht ein Verein zugleich steuerpflichtigen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen. Benötigt der Verein z.B. konkrete Werbemaßnahmen für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, liegen insoweit abzugsfähige Vorsteuern vor. Erbringt ein Dritter Leistungen für den gemeinnützigen Bereich, ist das nicht der Fall. Dabei kann der Verein gegenüber dem Finanzamt nicht argumentieren, seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit wie etwa die Forschungsarbeit brächte mittelbar auch der wirtschaftlichen Tätigkeit Nutzen, weil die gewonnenen Erkenntnisse dort einfließen. Dies allein reicht nicht zum Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Denn dafür fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang.

Faustregel: Die Aufteilung ist anhand des Verhältnisses der in den jeweiligen Sektoren erzielten Einnahmen bzw. Umsätze vorzunehmen. Bei gemischtgenutzten Gegenständen wie etwa einem Pkw oder Bürokosten hat der Unternehmer und somit auch der Verein das Zuordnungswahlrecht beim Kauf: Er kann den gelieferten Gegenstand alternativ

  • insgesamt seinem Unternehmen zuordnen (voller Vorsteuerabzug, anschließend Besteuerung des nichtunternehmerischen Teils),
  • ganz dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (kein Vorsteuerabzug, die direkt zuzuordnenden laufenden Kosten können zum Vorsteuerabzug berechtigen) oder
  • nur teilweise seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (anteilige Vorsteuer und keine Besteuerung).

Diese Zuordnung erfordert eine Entscheidung bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstands und wird über den Abzug der Vorsteuer bei der Steuererklärung geltend gemacht.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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