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Informationen für Hausbesitzer

Vorfälligkeitsentschädigung: Keine Nachlassverbindlichkeit bei geerbten Krediten

Vom steuerpflichtigen Erwerb bei einer Erbschaft lassen sich die Kosten der Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabdenkmal sowie für die übliche Grabpflege des Verstorbenen als sonstige Verbindlichkeiten abziehen. Hinzu kommt der Aufwand, der den Nachfolgern unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder für die Erteilung des Erbscheins entsteht. Hierbei handelt es sich in der Praxis meist um die Gebühren für die Testamentseröffnung oder für die Grundbuchumschreibung.

Lösen die Erben hingegen vorzeitig den noch vom Erblasser aufgenommenen Kredit auf eine Immobilie ab, können sie zwar das Bankdarlehen, nicht jedoch die hierfür anfallende Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit absetzen. Denn hierbei handelt es sich nicht mehr um Aufwendungen, die den Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Dies ist vielmehr vergleichbar mit den Kosten für die Nachlassverwaltung sowie den Gebühren für Sachverständige, Gerichte, Notare oder Rechtsanwälte, die wegen Erbstreitigkeiten anfallen.

Hinweise: Bei einem Erbfall gewährt das Finanzamt für die sonstigen Verbindlichkeiten ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten einen Pauschbetrag von 10.300 EUR. Sofern der Aufwand für das Nachlassgericht und die Beerdigung geringer ausfällt, müssen daher keine Belege vorgelegt werden. Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann demzufolge auch bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Hat ein Nachkomme Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbständig abgezogen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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