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Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer: BFH bestätigt Hinzurechnung von steuerfreien Einnahmen

Laut Bundesfinanzhof kann die Hinzurechnung von nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften (z.B. Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen) zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer nicht dadurch neutralisiert werden, dass diese mit nicht verbrauchten Verlustvorträgen im betreffenden Veranlagungszeitraum verrechnet werden. Nach Auffassung der Richter verstößt das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Sie haben somit keine Möglichkeit, die Besteuerung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünfte für Zwecke der Kirchensteuer zu vermeiden. Die Hinzurechnung der einkommensteuerbefreiten Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer kann insbesondere bei vorhandenen Verlustvorträgen dazu führen, dass bei einer Einkommensteuer von 0 EUR eine nicht unerhebliche Kirchensteuer festgesetzt wird.

Hinweis: Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer ist auf Antrag eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens möglich. Den schriftlichen Antrag müssen Sie als Katholik beim zuständigen Bistum oder als Protestant bei der evangelischen Landeskirche stellen.

Information für: alle, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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