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Unterhalt als außergewöhnliche Belastung: Anspruch auf Kinderfreibetrag/-geld schließt Abzugsfähigkeit aus

Zahlen Sie Unterhaltsleistungen an eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person, können Sie die Leistungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung ist unter anderem, dass weder Ihnen noch jemand anderem ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltsberechtigte Person zusteht. Abziehbar sind die Unterhaltsleistungen bis zu 7.680 EUR (ab 2010 bis zu 8.004 EUR); eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die 624 EUR übersteigen, führen zur Kürzung des Höchstbetrags.

Das Finanzgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass ein Anspruch auf Kinderfreibetrag auch dann besteht, wenn er bei der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht wird bzw. sich mangels eigenen Einkommens nicht auswirkt. Dies führte in einem Streitfall dazu, dass Großeltern Unterhaltsleistungen für ihre mit der Mutter in Nicaragua lebenden Enkelkinder nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen konnten, weil der im Inland lebende arbeitslose Vater der Kinder (ihr Sohn) einen Anspruch auf Kinderfreibetrag hatte, der sich allerdings mangels steuerpflichtiger Einkünfte nicht auswirkte.

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zum Thema: Einkommensteuer

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