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Beteiligungsgesellschaft: Feststellung des Betriebsstättenfinanzamts ist bindend

Geschlossene Fonds firmieren in der Regel als Personengesellschaft. Damit zahlen sie selbst keine Einkommensteuer; das erfolgt erst über die Bescheide der Beteiligten. Hierzu reichen die Fonds eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Anleger ein. Diese beinhaltet die gewerblichen Gewinne genauso wie den Überschuss aus Immobilien oder dem vermieteten Flugzeug. Auch die Aufwendungen jedes einzelnen Anlegers gehören in die Feststellungserklärung. Das kann von der Fahrt zur Gesellschafterversammlung bis zu den Schuldzinsen für den Kredit auf die Einlage reichen. Diese Posten stellen Sonderbetriebsausgaben oder -werbungskosten dar und gehören nicht in die anschließende Einkommensteuererklärung der Beteiligten. Denn sie sind bereits auf der Gesellschaftsebene festgehalten. Sind alle Positionen zusammengefasst, wird das positive oder negative Endergebnis auf alle Anleger umgerechnet und die verteilten Beträge werden den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt.

Bei den vom Betriebsstättenfinanzamt für den Fonds festgestellten Ergebnissen handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Anleger entfaltet. Insoweit gibt es eine absolute Anpassungsverpflichtung des Wohnsitzfinanzamts. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid für den Fonds aus Anlegersicht Unstimmigkeiten enthält. Fehler beim Grundlagenbescheid rechtfertigen nämlich kein Wiederaufrollen der gesamten Steuerveranlagung.

In der Praxis liegt bei der erstmaligen Veranlagung durch den Einkommensteuerbescheid noch kein Feststellungsbescheid vor. Ein solcher kann dennoch erlassen werden, indem die voraussichtlichen Beteiligungseinkünfte zunächst einmal geschätzt werden. Ergeht anschließend der Grundlagenbescheid, ist der Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern. Besagt der Grundlagenbescheid beispielsweise, dass der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt, kann der Beteiligte bei seinem Finanzamt keine Mieteinkünfte mehr reklamieren.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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