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Steuererklärung: Finanzamt muss nicht auf Gesetzesänderungen hingewiesen werden

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass es weder Ihre noch die Aufgabe Ihres Steuerberaters ist, in der Steuererklärung auf Gesetzesänderungen hinzuweisen. Sie sind lediglich verpflichtet, alle steuerlich relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Die rechtliche Einordnung Ihrer Angaben - wie beispielsweise die Frage, ob Aufwendungen, die in den Vorjahren als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, auch im aktuellen Veranlagungsjahr berücksichtigungsfähig sind - obliegt der Finanzverwaltung.

Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht erkannt, dass die Beiträge eines Schornsteinfegers zu einer Zusatzversorgung seit 2005 nicht mehr wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehbar sind. Es hatte den Sonderausgabenabzug fälschlicherweise gewährt und wollte den Einkommensteuerbescheid später zu Lasten des Schornsteinfegers berichtigen. Dies hat das FG nicht zugelassen. Denn eine fehlerhafte Wertung des Finanzamts kann nicht nachträglich korrigiert werden, wenn der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht - was im Streitfall nicht gegeben war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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