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Informationen für Hausbesitzer

Veräußerung teilfertiger Gebäude: Wann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor?

Veräußern Sie in zeitlicher Nähe (innerhalb von etwa fünf Jahren) zur Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Immobilien, liegt regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel vor mit der Folge, dass auf die Veräußerungsgewinne nicht nur Einkommensteuer zu zahlen ist, sondern gegebenenfalls auch Gewerbesteuer. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann jedoch auch schon bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten angenommen werden, wenn bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie bereits vor der Fertigstellung eines Gebäudes einen Vorvertrag oder einen Kaufvertrag über die Veräußerung des Objekts abschließen und nur eine kurzfristige Finanzierung der Herstellungskosten vornehmen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lässt die Veräußerung eines Grundstücks mit einem teilweise fertiggestellten Sechsfamilienhaus für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es habe bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden. Im Streitfall war eine langfristige Finanzierung über 20 Jahre vereinbart worden. Der Veräußerer war ab dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr zur Durchführung von Baumaßnahmen verpflichtet und hatte keine unüblichen Garantieleistungen übernommen.

Hinweis: Allerdings ist auch bei der Veräußerung teilfertiggestellter Gebäude ein privater Veräußerungsgewinn zu versteuern. Für den privaten Veräußerungsgewinn wird also Einkommensteuer fällig, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung des bebauten Grundstücks erfolgt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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