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Vorsorgeaufwendungen: BFH bestätigt beschränkte Abziehbarkeit

In gleich mehreren Urteilen bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags. Seiner Auffassung nach ist der nur begrenzte Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistet wurden, verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der BFH hält sowohl die seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltende Rentenbesteuerung als auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für verfassungsgemäß. Die Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- sowie bestimmten Risikolebensversicherungen) auf jährlich höchstens 2.400 EUR (bis Veranlagungszeitraum 2009) bzw. auf 1.500 EUR ist nach Ansicht des BFH zulässig.

Grundfreibetrag im Jahr 2005

Das Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Nach Auffassung des BFH ist der für das Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.239 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten nicht zu beanstanden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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