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Einspruch: Finanzamt kann in Teilbereichen entscheiden

Legten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, hielt dies bis Ende 2006 den Steuerfall in vollem Umfang offen. Mittlerweile sind aber verschärfte Regeln zu beachten, da das Finanzamt aufgrund einer gesetzlichen Änderung in der Abgabenordnung Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten darf. Nunmehr können die Beamten vorab auch nur über Teile des Einspruchs entscheiden, wobei zwei Varianten denkbar sind:

  1. Teilentscheidung: Das Finanzamt befindet in einer gesonderten Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Einspruchs. Damit kann ein Streitpunkt vorab erledigt werden und nur dieser Teil des Bescheids wird bestandskräftig. Es ist lediglich bezüglich des entschiedenen Teils Klage einzulegen.
  2. Teilabhilfe: Das Finanzamt entspricht den Wünschen in einigen Punkten und ändert den Bescheid entsprechend ab. Die übrigen Streitpunkte werden per Rücknahme oder Einspruchsentscheidung erledigt oder wegen anhängiger Verfahren zunächst ruhend gestellt.

Dabei ist eine Teileinspruchsentscheidung nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg dann sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif und über einen anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Zur Förderung des Rechtsbehelfsverfahrens soll die Begrenzung des noch offenen Streitstoffs das Verfahren straffen. Sofern im Einspruchsverfahren neben den Streitfragen, für die eine Verfahrensruhe angeordnet ist, kein weiterer Punkt angegriffen wird, bestehen keine Zweifel an den durch die Teileinspruchsentscheidung entschiedenen Sachverhalten.

Mit der Gesetzesänderung ist der Grundsatz der Gesamtüberprüfung in einem einstufigen Einspruchsverfahren und damit die Hemmung der Bestandskraft in vollem Umfang modifiziert worden. Zwar ist weiterhin gewährleistet, dass der Einspruch in allen Teilen voll geprüft wird. Doch ist dabei nicht erforderlich, dass aus der Einspruchsentscheidung ein Prüfungskatalog erkennbar ist, den das Finanzamt abgearbeitet hat. Denn es war nicht Ziel des Gesetzgebers, primär die Interessen der Steuerzahler zu berücksichtigen. Vielmehr sollte mit der Änderung erreicht werden, dass die Finanzverwaltung Massenverfahren zügiger erledigen kann.

Hinweis: Dafür, dass der Einspruch offengehalten wird und Sie so von zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren können, gibt es keine Rechtsschutzgarantie. Ihnen steht bei Erlass einer Teileinspruchsentscheidung aber Rechtsschutz in Form der Klage vor dem Finanzgericht zu.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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