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Informationen für Unternehmer

Besteuerung von Flugbenzin: BFH zweifelt an der deutschen Besteuerungspraxis!

Besitzen Sie als Unternehmer ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden, können Sie nach der gegenwärtigen Besteuerungspraxis keine Befreiung von der Energiesteuer (Mineralölsteuer) beantragen. Deutschland gewährt diese Steuerbefreiung - im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten - grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung.

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof gleich mehrere Fragen zur Besteuerung von Flugbenzin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Fraglich ist, ob es mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, in Deutschland alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Energiesteuer zu befreien. Nach einer europäischen Richtlinie müssen Lieferungen von Kraftstoffen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer befreit werden. Im zugrundeliegenden Streitfall wurde das firmeneigene Flugzeug sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für rein private Zwecke genutzt. Der EuGH muss auch darüber entscheiden, ob bei einer gemischten Nutzung die Steuerbefreiung zumindest anteilig zu gewähren ist.

Hinweis: Betroffene Unternehmer, die über ein firmeneigenes Flugzeug verfügen und regelmäßig keine Transporte von Personen oder Gütern anbieten, sollten unter Hinweis auf die anhängige EuGH-Vorlage grundsätzlich die Steuerbefreiung beantragen und entsprechende Fälle bis zur Klärung durch den EuGH offenhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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