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Familienstiftung: Zahlungen sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Private Stiftungen bieten weder Steuerfreiheit noch attraktiven Sonderausgabenabzug für den Förderer. Die Familienstiftung zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer wie eine herkömmliche GmbH. Die Familie versteuert die anschließenden Ausschüttungen seit 2009 wie normale Dividenden im Rahmen der Abgeltungsteuer in voller Höhe mit pauschal 25 %. Damit stehen Familienstiftungen auf Augenhöhe mit GmbH-Gesellschaftern und Aktionären.

Leistet eine gemeinnützige Familienstiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen regelmäßige Zahlungen, liegen bei Letzteren keine Kapitaleinnahmen vor. Daher muss die Stiftung darauf auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG). Zu Kapitaleinnahmen führen nur Gewinnbeteiligungen aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also Gewinnausschüttungen. Die Begünstigten einer Stiftung sind an dieser aber nicht vermögensmäßig beteiligt.

Im Urteilsfall musste eine von einem Gutsbesitzer errichtete Stiftung nach ihrer Satzung Renten an die männlichen Abkömmlinge der Familie leisten und das Finanzamt verlangte dafür von der Stiftung die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Das FG jedoch befand, dass das Finanzamt dazu  nicht berechtigt war. Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrundeliegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Die Finanzverwaltung hat  gegen das Urteil Revision eingelegt, insoweit ist es noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Familienstiftungen haben andere Vorzüge als die Steuerfreiheit. Mit ihnen lässt sich optimal das Ziel realisieren, Vermögen vor künftiger Zersplitterung zu bewahren und zu erhalten. Diese Gefahr besteht etwa, wenn der Nachlass später auf viele Köpfe verteilt werden muss oder der Besitzer befürchtet, dass die Erben seine mühselig aufgebauten Besitztümer sofort versilbern. In der Stiftung bleibt das Vermögen erhalten und kann die Familie dauerhaft versorgen sowie als unabhängiges Bindeglied zwischen Unternehmen und Familie dienen. Die Nachkommen haben dann zwar keinen Zugriff mehr auf das Vermögen, erhalten aber die Firmenerträge.

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zum Thema: Einkommensteuer

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