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Kapitaleinnahmen: Wann werden gestundete Zinsen steuerpflichtig?

Im Privatbereich gilt beim Finanzamt das Zuflussprinzip, nach dem etwas erst dann zu versteuern ist, wenn Gelder in bar bezahlt wurden oder auf das Konto des Empfängers geflossen sind. Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Hamburg jetzt für eine Erbengemeinschaft verhandelt, der zunächst gestundete Zinsen nicht ausbezahlt wurden.

Im Urteilsfall machten mehrere Kinder nach dem Tod ihres Vaters Pflichtteilsansprüche gegenüber der Mutter als Alleinerbin geltend, verzichteten aber bis zu deren Tod auf eine Auszahlung. Diese Ansprüche sollten verzinst werden und auch die Kapitalerträge wurden bis zum Tod der Mutter gestundet. Einige Jahre nach ihrem Tod bezifferten sich die aufgelaufenen Zinsen auf rund 20.000 EUR je Kind. Die neuen Erben machten geltend, die Zinsen seien ihnen bislang nicht zugeflossen. Zwar seien die Forderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe dies allein noch nicht zum Zufluss gestundeter Zinsen, weil der aus Grundbesitz bestehende Nachlass nach wie vor ungeteilt sei.

Nach Ansicht der Richter sind die aufgelaufenen Zinsen jedoch im Todesjahr der Mutter zu versteuern, obwohl der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist. Maßgeblich sei nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhalten hat. Denn nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs selbst führe zum Zufluss von Einnahmen. Ausreichend sei bereits, wenn die Kinder die Möglichkeit haben, den Eintritt des Leistungserfolgs in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger selbst herbeizuführen. Mit dem Anfall der Erbschaft haben die Kinder das Eigentum an den Nachlassgegenständen erworben und sind insoweit bereichert worden. Der damit eingetretene Zufluss des Vermögens geht anteilig auf die steuerpflichtige Verzinsung der Pflichtteilsansprüche zurück, so die Richter.

Hinweis: Solche Zinsvereinbarungen zwischen Privatpersonen unterliegen seit 2009 der pauschalen Abgeltungsteuer. Da hier aber kein Kreditinstitut eingeschaltet ist, wird vorab keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher müssen die Einnahmen weiterhin auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung deklariert und im Nachhinein vom Finanzamt mit 25 % Abgeltungsteuer belegt werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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