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Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid

Sollen sich neue Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Ihrerseits kein grobes Verschulden vorliegt. Diese Voraussetzung ist allerdings unerheblich, wenn zwischen Tatsachen, die zu einer Steuererhöhung führen, und solchen, die eine Steuerminderung bewirken, ein Zusammenhang besteht.

Hat das Finanzamt einen geschätzten Steuerbescheid erlassen, weil Sie keine Erklärungen eingereicht haben, können Sie die Formulare noch nachreichen. Hierbei handelt es sich dann um eine neue Tatsache, die nachträglich bekanntgeworden ist. Kommt es hierüber zum Beispiel zu Mietverlusten und Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb, wirkt sich das steuerlich in beide Richtungen aus. Weil Sie Ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sind, liegt aber ein grobes Verschulden vor. Dieses wäre zwar unschädlich, wenn die steuermindernden Verluste mit den Gewinnen in Zusammenhang stünden. Dazu reicht es aber nicht aus, dass durch dieselbe Steuererklärung steuererhöhende und -mindernde Tatsachen offenbar werden, denn der erforderliche Sachzusammenhang besteht nur innerhalb einer Einkunftsart. Der steuererhöhende Vorgang bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist ja auch ohne die steuermindernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Die nachträglich bekanntgewordenen Gewinne kann das Finanzamt also berücksichtigen, die Mietverluste aufgrund der Bestandskraft hingegen nicht mehr.

Hinweis: Es ist also ratsam, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen. Im ersten Schritt reicht es aus, über den Einspruch die zeitnahe Abgabe der Steuererklärung zumindest anzukündigen. Noch besser ist es natürlich, den Erklärungspflichten stets pünktlich nachzukommen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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