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Zinsen aus Lebensversicherungen: Vermischung der Darlehensmittel führt zur Steuerpflicht

Zinsen aus Sparanteilen, die in Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, sind bei vor dem 19.12.2006 abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet bzw. im Versicherungsfall oder im Fall des Vertragsrückkaufs nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Abschluss ausgezahlt werden. Treten Sie die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen während der vertraglichen Laufzeit zur Sicherung eines Darlehens ab, unterliegen die Zinsen aus der Lebensversicherung grundsätzlich der betrieblichen Einkommensteuer (steuerschädliche Verwendung). Dient das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines genutzten Wirtschaftsguts, haben Sie nicht steuerschädlich über Ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung verfügt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Vermischung der Darlehensmittel aber eine steuerschädliche Verwendung. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungen eingehen, und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden hierüber auch andere Zahlungen geleistet, liegt eine Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen vor. Dann sind die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerpflichtig. Der BFH betont, dass bereits die partielle steuerschädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur vollumfänglichen Steuerpflicht der Zinsen führt.

Hinweis: Vor einer eventuellen Abtretung der Ansprüche aus Lebensversicherungen zur Darlehenssicherung sollten Sie Rücksprache mit uns halten. Es ist ratsam, die Steuerfreiheit der Zinsen aus vor dem 19.12.2006 abgeschlossenen Verträgen nicht zu gefährden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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