Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Bei offenbarer Unrichtigkeit ist eine Änderung möglich

Übernimmt das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben eines Steuerzahlers und beruht dies nicht auf mangelnder Sachaufklärung, darf ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid bis zur Verjährung geändert werden. Das gilt beispielsweise, wenn sich die Falschangaben ohne weiteres aus der Anlage U ergeben, mit der Ex-Ehegatten beantragen, Unterhaltszahlungen an den Partner bei den Sonderausgaben abziehen zu können. Wurde hier der ehemalige DM-Betrag irrtümlich als Euro-Betrag eingetragen, kann dies im Nachhinein zuungunsten des Steuerzahlers berichtigt werden: Statt des nahezu verdoppelten Steuerabzugs kommt es dann zu einer Nachzahlung.

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreib- oder Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigieren, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Das ist jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist und unabhängig davon möglich, ob es zu einer Nachzahlung oder einer Steuererstattung kommt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit immer dann, wenn

  • der Fehler für jeden Dritten klar und deutlich erkennbar,
  • auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und
  • die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist.

Dieser Grundsatz wird lediglich eingeschränkt, wenn mehr als nur die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht: Denn dann liegt kein bloßes mechanisches Versehen mehr vor.

Dabei braucht die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar zu sein. Das Finanzamt kann auch offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen - wie eine fehlende Wechselkursumrechnung - als eigene übernehmen. Die Anlage U wird bei Zustimmung durch den Empfänger auch für die nachfolgenden Jahre als Dauerunterlage behandelt. Dabei ist ein Rechtsirrtum oder eine bewusste Umrechnung von DM in Euro im Verhältnis 1:1 ausgeschlossen. Dieser Fehler beruht auch nicht auf mangelnder Sachaufklärung, denn er wäre nicht erst durch eine weitere Sachaufklärung - etwa die Anforderung von Zahlungsnachweisen - zu vermeiden gewesen. Vielmehr ergab er sich ohne weiteres aus der als Anlage U eingereichten Dauerunterlage.

Hinweis: Diese Regelung kann sich auch zugunsten von Steuerzahlern auswirken, die z.B. einen DM-Betrag irrtümlich als Einnahme in Euro deklariert oder die Werbungskosten etwa mit dem Dollar-Betrag abgezogen haben. Hier bringt der Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit eine Erstattung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.