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Zusammenveranlagung: Auch bei Erzielung steuerlicher Verluste muss der Ehegatte zustimmen

Sicherlich ist Ihnen der Begriff der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung bei Ehegatten bekannt. Diese Art der Einkommensbesteuerung bietet immer dann Vorteile, wenn ein Partner über hohe Einkünfte verfügt, während der andere keine, nur geringe oder gar negative Einkünfte erwirtschaftet. In diesen Fällen wirken sich doppelter Grundfreibetrag und Splittingtarif besonders aus. Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass eine rechtsgültige Ehe besteht und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Selbst wenn diese Voraussetzungen nur einmal im Jahr vorliegen und Ihr Ehepartner zustimmt, besteht für Sie die Möglichkeit, vom Wahlrecht der Zusammenveranlagung Gebrauch zu machen.

Aber was passiert, wenn der Ehegatte die Zustimmung verweigert? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ein Arzt erzielte in den Streitjahren positive Einkünfte, seine Ehefrau Verluste. Nachdem zunächst eine Zusammenveranlagung durch das Finanzamt erfolgt war, die zu einer hohen Erstattung führte, widerrief die Ehegattin ihre Zustimmung. Das Finanzamt veranlagte danach die Parteien getrennt und forderte die Erstattung vom Arzt zurück.

Der BGH wies darauf hin, dass das Wesen der Ehe beide Partner verpflichtet, die finanziellen Lasten des jeweils anderen zu vermindern, wenn dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Der Zusammenveranlagung muss zugestimmt werden, falls der in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung führt zum Schadenersatz.

Der Grundsatz, wonach dem zustimmenden Ehegatten keine steuerlichen Nachteile entstehen dürfen, bezieht sich aber nur auf solche Belastungen, die dieser Ehegatte im Innenverhältnis nicht zu tragen hat. Erzielt ein Ehegatte Verluste, können diese Mittel (positives Erwerbseinkommen) nur von dem anderen Ehegatten stammen. Denn dieser hat durch die steuerliche Entlastung, die aus der Verrechnung der positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den Verlusten des anderen Ehegatten resultiert, einen höheren Beitrag zum Familienunterhalt geleistet.

Durch die Anpassung der Steuervorauszahlungen bzw. -erstattungen erhöhen sich die der Familie zur Verfügung stehenden Mittel. In diesem Fall ist es einem Ehegatten verwehrt, dieser Lebensgestaltung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Solange die gemeinsame Lebensgestaltung die individuellen Verhältnisse überlagert, kommt eine rückwirkende Korrektur daher nicht in Betracht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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