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Berufsausbildung und Erststudium: Streit um den Abzug von Werbungskosten statt Sonderausgaben

Seit 2004 fallen erstmalige Berufsausbildung sowie Erststudium grundsätzlich in den Privatbereich und können somit nur beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses fällt hingegen auch weiterhin unter die Werbungskosten so wie die Umschulung oder Weiterbildung. Nur wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann alle weiteren Maßnahmen mindernd bei den Einkünften geltend machen.

Ansonsten kommt es zu Sonderausgaben, die sich mit einem Maximalbetrag von bis zu 4.000 EUR im Jahr geltend machen lassen. Studieren bei einem Ehepaar beide Partner, kann jeder von ihnen den Höchstbetrag beanspruchen. Doch das Belegesammeln lohnt sich vielfach nicht, denn ohne steuerpflichtige Einnahmen verpuffen die Ausbildungskosten, da Sonderausgaben nicht jahresübergreifend berücksichtigt werden. Profitieren kann ein Student mit Nebenjobs. Er kann sein Einkommen um die Sonderausgaben mindern oder sogar unter den Grundfreibetrag drücken. Deutlich besser ist hingegen der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben - mangels Höchstgrenze und der jahresübergreifenden Verrechnungsmöglichkeit der nicht sofort verwendbaren Verluste.

Diese gesetzliche Einschränkung für die erstmalige Berufsausbildung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig und trägt der geänderten Lebenswirklichkeit Rechnung. Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium dürfen also weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden - es sei denn, sie fallen im Rahmen eines Dienstverhältnisses an. Denn anders als vor 20 Jahren können Berufsanfänger heute nicht mehr davon ausgehen, den einmal erlernten Beruf ein ganzes Berufsleben lang ausüben zu können.

Hinweis: Allerdings hat der Bundesfinanzhof gleich in fünf Urteilen entschieden, dass der Aufwand für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium dann als Werbungskosten absetzbar ist, wenn dieser Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Denn die geltende Vorschrift erstreckt sich nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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