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GmbH-Anteile: In welcher Höhe zählt ein Verkaufsverlust?

Neben dem Verkauf von Firma oder Praxis wird auch derjenige Erlös als gewerblich eingeordnet, der bei Kapitalgesellschaften anfällt. Dies gilt, wenn eine Privatperson zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt ist, und unabhängig davon, wann sie die Anteile erworben bzw. wie lang sie sie gehalten hat. Denn bei Erreichen der 1%-Grenze ist der Erlös unabhängig von Fristen zu versteuern. Dies wirkt sich bei Verlusten positiv aus, denn sie können dann - anders als bei Spekulationsgeschäften und Kapitaleinkünften - mit anderen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, allerdings nur zur Hälfte bzw. beim Verkauf ab 2009 zu 60 %.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass dieses sogenannte Halbabzugsverbot nicht gilt, wenn der Gesellschafter keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Denn in diesem Fall fehle es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit nur zur Hälfte bzw. ab 2009 zu 60 % anzusetzenden Einnahmen. Insoweit kann der Verlust in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Gesellschafter hat sich vor Jahren mit 25.000 EUR zu 12 % an einer GmbH beteiligt. Da sich kein wirtschaftlicher Erfolg einstellte, gab es nie eine Gewinnausschüttung. Anfang 2010 verkauft er die Anteile für 5.000 EUR. Er kann einen Verlust von 20.000 EUR beim Finanzamt geltend machen und damit beispielsweise positive Miet- oder Lohneinkünfte mindern.

Diese Regelung gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aber nicht mehr, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) stattgefunden haben. Denn dann stünden die Anschaffungskosten in Zusammenhang mit den zu 50 % bzw. 40 % steuerfreien Einnahmen.

Abwandlung des Beispiels: Die GmbH hat zwar keine Dividenden gezahlt, aber ein deutlich überhöhtes Geschäftsführergehalt mit dem Gesellschafter vereinbart. Den unangemessenen Lohn von 20.000 EUR stuft das Finanzamt als vGA ein. Diese muss der Beteiligte zu 50 % bzw. 60 % als Kapitaleinnahme versteuern. Den Verlust aus dem Verkauf darf er nur noch zu 60 % - also 12.000 EUR - steuerlich geltend machen.

Hinweis: Ist der Gesellschafter hingegen zu maximal 0,99 % an der GmbH beteiligt, gibt es zwei andere Regelungen:

  1. Die Anteile wurden vor 2009 angeschafft: Der Verkauf nach einjähriger Haltedauer liegt außerhalb der Spekulationsfrist und ist steuerlich irrelevant. Beim Verkauf innerhalb von zwölf Monaten kommt es mit 50 % zum Spekulationsverlust.
  2. Der Erwerb erfolgte nach 2008: Der realisierte Verlust lässt sich mit nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen verrechnen, also etwa Zinsen, einer GmbH-Gewinnausschüttung oder Gewinnen aus Wertpapieren.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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