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Außergewöhnliche Belastung: Wenn die Unterstützungsbedürftigkeit des Angehörigen von Ihnen mitverursacht ist

Unterstützen Sie einen nahen Angehörigen, können Sie die Unterstützungsleistungen unter Umständen in Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Haben Sie die Unterstützungsbedürftigkeit Ihres Angehörigen jedoch dadurch (mit)verursacht, dass Sie sich von ihm haben Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgeschlossen.

Im entschiedenen Streitfall hatte der Bruder des Klägers diesem 1992 seinen Miteigentumsanteil am elterlichen Grundstück übertragen. 2003 zog er aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung in ein Pflegeheim. Da die Kosten der vollstationären Unterbringung nur zum Teil über die Pflegeversicherung und seine Rente finanziert werden konnten, kam der Kläger für die verbleibenden Kosten auf. Obwohl die Übertragung des Miteigentumsanteils mehr als zehn Jahre zurücklag, sah der BFH einen ausreichend konkreten Zusammenhang, um den Abzug der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu versagen, weil die Bedürftigkeit durch die Vermögensübertragung mitverursacht worden war.

Hinweis: Wenn der Pflegebedürftige Ihnen im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit Vermögenswerte - beispielsweise sein Hausgrundstück - zugewendet hat, erkennt die Finanzverwaltung Ihre Aufwendungen nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen an, in der sie den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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