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Rückwirkendes Ereignis: Unterschiedlicher Zinslauf nur bei tatsächlich abweichender Steuerfestsetzung

Die Finanzverwaltung kann Steuerbescheide nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist nur ändern, soweit eine Berichtigungsvorschrift dies gestattet. Die Bescheide können insbesondere geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, welches steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Bei der Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat. Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die so ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu, löst dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine unterschiedlichen Zinsläufe aus.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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