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Unterhaltsleistungen: Hinweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht, können bis zum Höchstbetrag von 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. In einem umfangreichen Schreiben hat die Verwaltung zu den Abzugsvoraussetzungen Stellung genommen und dabei u.a. folgende Hinweise gegeben:

  • Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 01.08.2006 auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft). Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).
  • Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen Personen gleich, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt oder bei Antrag nicht gewähren würde (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Der Nachweis ist durch einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid zu führen. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. schriftliche Versicherung der unterstützten Person, für den jeweiligen Veranlagungszeitraum weder zum Unterhalt bestimmte Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten noch beantragt zu haben, oder bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft), kann auf die Vorlage eines solchen Bescheids verzichtet werden.
  • Unterhaltsleistungen an den bedürftigen, im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können abziehbar sein, wenn dieser bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.
  • Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Unterhaltszahlers selbst ergeben. Geprüft wird, inwieweit er bei seinen persönlichen Einkommensverhältnissen zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Leistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, sein verfügbares Nettoeinkommen zu ermitteln.
  • Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, werden die Aufwendungen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Dieser beträgt 1 % je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und wird um je 5 % für den (gegebenenfalls auch geschiedenen) Ehegatten sowie jedes Kind gekürzt, höchstens um 25 %. Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Gatten wird die Opfergrenze jedoch nicht berücksichtigt.
  • Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft), wird die Opfergrenze nicht angewandt. Zur Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen werden die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammengerechnet und dann nach Köpfen auf diese Personen verteilt.
  • Ein Abzug bis zu 8.004 EUR kommt nur in Betracht, soweit die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen 624 EUR im Jahr nicht übersteigen. Ansonsten wird der Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab 2010 werden unvermeidbare Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr abgezogen.

Hinweis: Wie bereits die vorstehenden Hinweise zeigen, handelt es sich um eine äußerst komplizierte Regelung. Bei Bedarf prüfen wir gerne, ob Ihre Unterhaltsleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können.

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zum Thema: Einkommensteuer

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